· räumlich für sämtliche Schulen des Kreises Bergstraße,
· persönlich für sämtliche unter Ziffer 2 a.) aufgezeigten Nutzungsberechtigten,
· sachlich für die vom Schulträger zur Verfügung gestellten EDV-Einrichtungen (Hard- und Software einschließlich Microsoft Office 365) und Internet, soweit zugänglich.
(2) Sie ist für die Nutzungsberechtigten mit dem Tag ihres Inkrafttretens verbindlich.