EDV - Nutzungsverordnung
 
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Verhaltenskontrolle

(1)           Um der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gerecht zu werden, werden die Inhalte der Laufwerke der schuleigenen Hardware in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Aufgrund des Benutzernamens ist damit nachvollziehbar, welcher Nutzungsberechtigte auf welche Seiten und Daten Zugriffe ausgeübt hat.
(2)           Darüber hinaus hat der jeweilige Lehrer Zugriff auf die einzelnen Daten des von ihm unterrichteten Schülers insbesondere auf Daten aus Microsoft Office 365 mit Ausnahme des Bereichs „One Drive My Space“. Ferner ist die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulträger (Vier-Augen-Prinzip) berechtigt, Einsicht in die gespeicherten Daten, insbesondere den ausgetauschten E-Mail-Verkehr, zu nehmen.