Zuwiderhandlungen

(1)           Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können zu pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nach dem Hessischen Schulgesetz führen.
(2)           Es besteht jederzeit das Recht, den Nutzungsberechtigten vorübergehend oder dauerhaft von einzelne Anwendungen oder aber auch vollständig von der Nutzung auszuschließen.
(3)           Wer schuldhaft Schäden an Hard- und/oder Software verursacht, hat diese zu ersetzen.
(4)           Bei Schäden, die von einem Nutzungsberechtigten verursacht wurden, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, hängt die Verantwortlichkeit von der für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht ab (§ 828 III BGB).